Mängelbeseitigung - Verjährungsfrist

10. August 2006
Der Handwerker kommt: (5)
Mängelbeseitigung


Verjährungsfrist nicht aus den Augen verlieren

Wenn ein Handwerker seine Arbeit vollendet hat, der Kunde zufrieden ist – dann ist das der Normalfall. Der Kunde zahlt für meisterliche Arbeit. Beide Seiten haben ihre Leistung einwandfrei erbracht.

Was aber, wenn Mängel auftreten, wenn etwas schief gelaufen ist? Dann stellt sich die Frage, wie lange man sich an den Handwerker halten und Nachbesserungen verlangen kann. „Die Frage der Verjährung ist äußerst kompliziert und man kann nicht alles über einen Kamm scheren“, erklärt Hauptgeschäftsführer Claus Munkwitz von der Hand-werkskammer Region Stuttgart. „Denn je nachdem, woran gearbeitet wurde, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen.“


Verjährung bedeutet, dass jemand seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann. Wenn also der Kunde eine bewegliche Sache, wie zum Beispiel ein Fernsehgerät hat reparieren lassen, so verjähren die Ansprüche gegen den Handwerksunternehmer grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei Arbeiten an Bauwerken gilt laut BGB die fünfjährige Verjährungsfrist. Mit diesem Regelwerk hat der Gesetzgeber aber nicht nur den Kunden in die Pflicht genommen, die geleistete Arbeit zu kontrollieren, sondern auch dem Handwerksunternehmer die Gewissheit gegeben, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit gegen ihn keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden können.


Treten die Mängel innerhalb der Verjährungsfrist auf, muss das Handwerksunterneh-men diese kostenlos beseitigen. Die kostenlose Beseitigung schließt selbstverständlich Material, Arbeitszeit und Fahrtkosten ein. Zeigt sich ein Mangel nach Ablauf der Verjährungsfrist – und sei es auch nur einen Tag später – können keine Nachbesserungen verlangt werden. Stichtag ist dabei der Tag der Abnahme.


Für Aufträge, auf die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Anwendung findet, gilt abhängig von der Art der Leistung eine ein-, zwei- oder häufig vierjährige Gewährleistungsfrist. Die VOB ist ein spezielles Regelwerk, das durch ausdrückliche Vereinbarung Vertragsgegenstand werden kann.

 

 

Quellenhinweis: "Handwerkskammer Region Stuttgart"