66 Milliarden Euro pro Jahr werden verspätet gezahlt, rund 5,2 Milliarden Euro gar nicht, so ZDH-Präsident Otto Kentzler.
Grundsätzlich gilt, dass Betriebe Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn Kunden nicht rechtzeitig ihre Rechnungen begleichen.
Ein Kunde gerät dann in Verzug, wenn konkret drei Bedingungen vorliegen:
- Der Betrieb hat die vereinbarte Leistung erbracht.
- Der Kunde zahlt die Rechnung nicht fristgerecht.
- Der Kunde hat schon eine Zahlungserinnerung erhalten und wurde damit "in Verzug gesetzt".
In diesen Fällen kann ein Handwerksbetrieb seinem Kunden Verzugszinsen in Rechnung stellen.
Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungseingang tritt der Anspruch auf Schadensersatz durch Verzugszinsen ein.