10. August 2006
Der Handwerker kommt:
Vertragsgestaltung Wer schreibt, der bleibt!
Eine Vielzahl von Streitfällen, in die Handwerksbetriebe mit ihren Auftraggebern verwickelt sind, haben eine gemeinsame Ursache: unzureichende, unklare, lückenhafte oder gar keine Vereinbarungen über die auszuführenden Arbeiten.
Oft existiert keine oder nur eine unvollständige Einigung über die Höhe der Vergütung. Würden wenigstens die Leistungen auf der Seite des Handwerkers und das Maß der Vergütungspflicht auf der Seite des Kunden vor Beginn der Arbeiten besprochen und schriftlich festgehalten, könnte es wegen der Ausführung und der Abrechnung kaum mehr Unstimmigkeiten geben. In einem Vertrag mit dem Handwerker geht es oft noch um weitere Einzelheiten, die von Fall zu Fall so wichtig sein können, wie die schriftliche Fixierung der Hauptleistungen. Beispiele: Wann hat der Handwerker seine Leistung zu erbringen? Wie werden ein Spezialfahrzeug oder der Einsatz einer speziellen Maschine abgerechnet? Welche Leistungen sind in einem Komplettpreis ent-halten, welche können gesondert und zusätzlich abgerechnet werden?
Es empfiehlt sich daher, um von Anfang an im Interesse beider Seiten Klarheit zu schaffen und das Klima der Verständigung zu fördern, solche Verträge mit Handwer-kern grundsätzlich vor Beginn der Leistung schriftlich abzuschließen. In der Praxis kann das auf verschiedenen Wegen geschehen. Man kann entweder den in die engere Wahl gezogenen Handwerker um ein möglichst detailliertes Angebot bitten und gleich bei der Kontaktaufnahme die Frage klären, ob das Angebot kostenfrei erstellt wird oder ob die Angebotskosten vom Handwerker, wenn er nicht zum Zug kommt, abge-rechnet werden. Liegt das Angebot vor, ist es vollständig und im Text transparent und verständlich, empfiehlt es sich, die Auftragserteilung schriftlich mit Datum auf dem Angebot zu vermerken.
Oft kommen diese Verträge auch in der Form zustande, dass beide Seiten die wesent-lichen Punkte zunächst durchsprechen und im Falle der Einigung eine Vertragspartei diese in einer schriftlichen Auftragsbestätigung zusammenfasst und der anderen Seite übergibt. Meldet sich hierauf der Adressat nicht, so wird – falls es später zu einem Streit kommt – davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung vollständig und rich-tig das wiedergibt, was die Parteien vereinbart haben. Es wird auf das entscheidende Papier zurückgegriffen, sei es auf das angenommene schriftliche Angebot, sei es auf die unwidersprochen gebliebene Auftragsbestätigung. Es muss wohl nicht hinzugefügt werden, dass die Vertragspartner mit schriftlich fixierten Unterlagen eine rechtlich bessere Position einnehmen, als Parteien, die sich auf mündliche Abmachungen mit allen darin steckenden Unwägbarkeiten zu berufen versuchen.
Quellenhinweis: "Handwerkskammer Region Stuttgart"