Der Handwerker kommt: (6)
Gewährleistungsfristen „Wer zu spät kommt,...“
Fast täglich werden handwerkliche Leistungen in Anspruch genommen. Die gewünschte Qualität kostet natürlich Geld. Trotz aller fachmännischer und meis-terlicher Arbeit kommt es aber vor, dass sich Fehler einschleichen. Die Arbeiten müssen nachgebessert werden. Korrekturen oder Austausch sind manchmal nicht zu umgehen. Was ist hierbei zu beachten?
Prinzipiell gilt: Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Werk so herzustellen, dass es mängelfrei ist. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller, also der Kunde, die kos-tenlose Beseitigung des Mangels verlangen. Worauf ist dabei zu achten? Für die Gewährleistung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmte Fristen vorgesehen: Für Arbeiten an einem Bauwerk, zum Beispiel dem Einbau der Zentralheizung, haftet der Hersteller fünf Jahre. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt einer Verjäh-rungsfrist von zwei Jahren. Zeigt sich ein Mangel nach Ablauf dieser Frist, ist keine gesetzliche Nachbesserungspflicht gegeben, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen.
Unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen kann bei einem Vertragsabschluss eine individuelle Garantie auch mit längeren Fristen vereinbart werden. Eine Verkürzung der Haftung des Werkunternehmers für Mängel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist gegenüber einem Verbraucher bei beweglichen Sachen auf ein Jahr zulässig. Ein völliger Gewährleistungsausschluss ist auf diesem Wege nicht möglich.
Quellenhinweis: "Handwerkskammer Region Stuttgart"